Durch das Hinstellen von Verbotsschildern kann keine einseitige Wegbedingung der Haftung erreicht werden (s. Brehm, a.a.O., N 133 zu Art. 58 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 12 Rz. 6). In den Verboten können höchstens Hinweise auf gewisse Gefahren enthalten sein, die bei Missachtung des Verbotes dem Kenntnisstand des Geschädigten zugerechnet werden und eine Reduktion der Haftpflicht begründen (ebd.). Voraussetzung für eine solche Reduktion ist aber, dass das Verbot, allenfalls in Verbindung mit weiteren äusseren Umständen, etwa dem sichtbaren Zustand eines bestimmten Werkes, Hinweise auf die kommende Gefahr enthält.