Ob der Kläger am Unfallort ein unangemessenes Tempo fuhr, lässt sich rückblickend nicht mehr mit der nötigen Sicherheit feststellen. Es ist entsprechend gegen den Beweisführer davon auszugehen, der Kläger habe eine angepasste Geschwindigkeit gewahrt. Demgemäss kann diesem aus dem Umstand, dass er mit einer Sperre rechnen musste, kein Vorwurf gemacht werden. d) Der Beklagte will in der Missachtung des Fahrverbotes durch den Kläger zumindest eine teilweise Mitursache für den Schaden erblicken.