Eine Unterlassung wird als schadenstiftende Ursache betrachtet, wenn eine Handlungspflicht besteht und der Schaden wahrscheinlich ausgeblieben wäre, wenn pflichtgemäss gehandelt worden wäre (Brehm, a.a.O., N 126 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 Rz. 52 ff.). Die vom Richter vorzunehmende Reduktion des Schadenersatzes bemisst sich einerseits nach der Schwere des Selbstverschuldens, andererseits nach der Gewichtung allfälliger weiterer für die Schadenersatzbemessung massgebender Faktoren (Rey, a.a.O., Rz. 402).