10. a) Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Von Selbstverschulden wird gesprochen, wenn der Geschädigte selbst eine adäquate Ursache für den Schaden gesetzt hat und ihn, hätte er einen Dritten geschädigt, zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit träfe (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 137).