Zum gleichen Schluss gelangt man, will man den Gefahrensatz als haftpflichtbegründend betrachten. Nach diesem Grundsatz hat derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beklagte hat diese Massnahmen nicht ergriffen und damit fahrlässig gehandelt. 9. Damit ergibt sich, dass der Beklagte für die Schädigung des Klägers grundsätzlich haftet.