Es wären Zeichen von der Auffälligkeit roter und weisser Wimpel festzumachen, wie dies Art. 83 Abs. 3 SSV für schwach befahrene öffentliche Strassen vorsieht. Auch ein grosses reflektierendes Tuch würde genügen. Zusätzlich hätte eine Tafel mit einem unmissverständlichen Hinweis aufgestellt werden können, die allerdings jeweils mit dem Wegnehmen der Schnur ebenfalls zu entfernen oder abzudecken gewesen wäre. Der Beklagte hat die Massnahmen, die ein besonnener Landwirt ergriffen hätte und die ohne weiteres auch ihm zuzumuten waren, nicht getroffen. Es trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit.