d) Ein besonnener Bauer hätte indes die mit dem Spannen des Seils geschaffene Gefahr erkannt und hätte entsprechende Sicherungsmassnahmen ergriffen, welche das Übersehen des Seils weitestgehend ausschliessen. In jedem Fall hätte er die Schnur speziell kennzeichnen müssen. Dies anerkannte auch der Beklagte indirekt, indem er für sich in Anspruch nahm, blaue Bändel angehängt zu haben. Die Kennzeichnung müsste aber weit über das Anbringen zweier dünner Bändel hinausgehen, um das Übersehen bestmöglich zu verhindern. Es wären Zeichen von der Auffälligkeit roter und weisser Wimpel festzumachen, wie dies Art.