Das Zivilrecht kennt keine Regelung, die es dem durch Einwilligung des Strasseneigentümers Berechtigten generell verbietet, eine Schnur über die Strasse zu spannen. Er hat lediglich darauf zu achten, dass mit diesem Eingriff keine Grunddienstbarkeiten und andere Rechte verletzt werden. Es ist damit festzuhalten, dass der Kläger an sich eine solche Schnur spannen durfte. Eine solche Praxis entspricht denn auch einem ausgewiesenen Bedürfnis der Landwirte.