1 alte Fassung des Gesetzes über das Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. [aStrG]). Das seit 1999 in Kraft stehende kantonale Strassengesetz umfasst zwar Strassen der vorliegenden Art (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 StrG), es äussert sich aber nicht zu Absperrungen, sodass ihm für die hier zu behandelnde Frage keine Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Strasse beim A. abgesperrt werden durfte und unter welchen Bedingungen, ist daher nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das öffentliche Recht und insbesondere die Bestimmungen von Art. 4 SVG und Art. 83 Abs. 3 SSV sind nicht oder höchstens analog massgebend.