Weil die besagte Strasse ausschliesslich privatem Gebrauch dient, gelangt die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes (v.a. SVG und VRV) auf sie nicht zur Anwendung (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV). Die zum Zeitpunkt des Unfalles gültige kantonale Strassengesetzgebung fand aus dem nämlichen Grund keine Anwendung (s. Art. 1 alte Fassung des Gesetzes über das Strassenwesen des Kantons Appenzell