Damit ergibt sich, dass dem Hinweis auf die Üblichkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt. Es ist gleichwohl unter Heranzug des durchschnittlich sorgfältigen Menschen zu prüfen, ob das Verhalten fahrlässig ist. c) Zunächst ist fraglich, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch überhaupt eine Schnur über die Strasse gespannt hätte. Der Kläger verneinte dies sinngemäss, unter Hinweis auf Art. 44 der Verordnung zum Gesetz über das Strassenwesen des Kantons Appenzell I.Rh. (StrV), welcher die Sperrung von Strassen generell verbiete.