4 SVG hält für Hindernisse eine abschliessende Regelung mit einer behördlichen Bewilligungspflicht fest. Dieser Auffassung steht auch BGE 59 II 171 nicht entgegen, denn dort geht es nicht um die Frage, ob das Legen von Absperrungen auf Alpweiden Gewohnheitsrecht entspricht, sondern lediglich darum, ob diese einen Mangel im Sinne von Art. 58 OR bilden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auch ohne behördliche Erlaubnis gelegte Sperren nicht unbedingt einen Werkmangel bilden müssen, was gegebenenfalls zu einem Ausschluss der Werkeigentümerhaftung führe.