Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es für die behauptete Praxis am Nachweis der Dauer, des fehlenden Unterbruchs und der Einheitlichkeit sowie der Rechtsüberzeugung fehlt. Im Bereich der öffentlichen Strassen ist überdies auf das Fehlen einer Gesetzeslücke hinzuweisen (vgl. dazu SJZ 1956 Nr. 51). Art. 4 SVG hält für Hindernisse eine abschliessende Regelung mit einer behördlichen Bewilligungspflicht fest.