Soweit mit der Üblichkeit aber Gewohnheitsrecht gemeint ist, kommt dieses als Mass für die erwartete Sorgfalt in Frage. Gewohnheitsrecht setzt langdauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis, Rechtsüberzeugung bei Behörden und Betroffenen sowie das Vorhandensein einer Gesetzeslücke voraus.