Blosse Üblichkeit eines Verhaltens ist kein Garant für Sorgfalt und steht somit der Annahme von Fahrlässigkeit nicht entgegen (vgl. dazu BGE 72 II 50). Das Übliche kann auch eine Unsitte sein, welche das Mass der erforderlichen Sorgfalt nicht herabsetzt (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 83). Auch bei üblichem Verhalten ist immer zu prüfen, ob es der im Verkehr erwarteten Sorgfalt entspricht.