Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien. Als Massstab wird der durchschnittlich sorgfältige Mensch herangezogen, der dem Alter, dem Geschlecht, der Berufsgattung sowie den physischen Kräften des Schädigers entspricht, und der in derselben Lage umsichtig und besonnen gehandelt hätte (Brehm, a.a.O., N 184 zu Art. 41 OR). Wäre dieser Mustermensch gleich vorgegangen wie der Schädiger, so ist diesem kein Verschulden anzulasten. b) Der Beklagte machte geltend, es sei in der Landwirtschaft üblich, die Strasse mit einem Seil abzusperren, damit die Kühe den Weg in den Stall fänden.