8. a) Im Rahmen der Verschuldenshaftung wird jemand grundsätzlich dann zur Verantwortung gezogen, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (Honsell, a.a.O., 46; Schnyder, a.a.O., N 45 zu Art. 41 OR). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt (Honsell, a.a.O., 48). Die erforderliche Sorgfalt bemisst sich nach objektiven Kriterien.