Selbst wenn den Kläger ein allfälliges Selbstverschulden träfe, so hätte dieses im vorliegenden Fall doch nicht das erforderliche Gewicht, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. e) Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Beklagte durch die Absperrung der Strasse mit einem schlecht sichtbaren Seil eine adäquat kausale Ursache für den Sturz des Klägers und damit für die in dessen Vermögen eingetretene Schädigung gesetzt hat.