Die durch Feuchtigkeit und Witterung angedunkelte Schnur hob sich nur schlecht vom dunklen Hintergrund der nassen Strasse ab. Die Schnur war wohl selbst bei grosser Aufmerksamkeit erst aus einer Distanz von wenigen Metern klar zu erkennen. Die Schnur war entgegen der Auffassung des Beklagten (ger. act. 12, S. 3) nur schlecht und erst sehr spät zu erkennen.