Negativ wird teilweise gefordert, dass der Zusammenhang nicht durch höhere Gewalt, grosses Selbstverschulden oder Drittverschulden unterbrochen wird (s. anstelle vieler Schnyder, a.a.O., N 21 zu Art. 41 OR). Selbst- und Drittverschulden wirken nur unterbrechend, wenn das betreffende Verschulden grob und sehr intensiv ist (ebd.). Blosses Überwiegen des Selbst- oder Drittverschuldens reicht nicht aus (Brehm, a.a.O., N 134 zu Art. 41 OR). Das Selbst- oder Drittverhalten muss derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen oder derart unsinnig sein, dass damit schlicht nicht zu rechnen war (BGE 116 II 524).