7. a) Adäquat kausale Verursachung setzt eine natürliche Ursache voraus. Diese darf nicht wegzudenken sein, ohne dass auch der Erfolg wegfällt (Brehm, a.a.O., N 109 zu Art. 41 OR; Honsell, a.a.O., 22 f.). Ein adäquat kausaler Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet ist, einen derartigen Schaden herbeizuführen (vgl. dazu BGE 96 II 395, 101 II 73, 107 II 243 f.).