b) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 OR sind das Vorliegen eines Schadens, die adäquat kausale Verursachung des Schadens, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers. In Anwendung von Art. 8 ZGB, der im Grundsatz bestimmt, dass eine Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihrem Vorhandensein Rechte ableitet, hat der Geschädigte die Voraussetzungen der Haftung zu beweisen. (…)