Die Strasse beim A. ist nach Auskunft des entsprechenden Bezirksamtes eine Flurstrasse. Eigentümerin ist eine Flurgenossenschaft. Weil vorliegend nicht gegen diese geklagt wurde, verbietet sich die Prüfung der Werkeigentümerhaftung. Im Folgenden wird daher nur die Haftung nach Art. 41 OR untersucht.