Die Kühe sollten dadurch gezwungen werden, durch die kurz davor liegende Türe in den Stall zu gehen. Als D. den Kläger von hinten gewahrte, hielt er den Draht auf die rechte Strassenseite und liess ihn passieren. Der Kläger fuhr am links der Strasse liegenden Wohnhaus des Beklagten vorbei und wollte nach eigenen Angaben mit Schwung in die letzte Steigung gehen. Er hielt den Kopf wegen des Regens nach unten gebeugt. In der Folge übersah er die von der Dachrinne des Stalles auf die gegenüberliegende Seite der Strasse gespannte Schnur und stürzte. (…) 4. a) Als Haftungsgründe fallen die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR oder die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR in Betracht.