Der Kläger befuhr mit seinem Mountainbike eine asphaltierte Nebenstrasse, die mit einer Fahrverbotstafel mit dem Zusatz „Anstösser gestattet“ versehen ist. Derweil war der Sohn des Beklagten, D., daran, die Kühe von der Weide in den Stall zu treiben. Er hatte etwa 40 Meter vor dem Hof den Weidedraht geöffnet, hielt diesen über die Strasse und liess die Kühe auf die Strasse, so dass sie zum Stall gehen konnten, der kurz nach dem Wohnhaus des Beklagten ebenfalls links der Strasse liegt. Am Ende des Stalles war von einer Dachrinne weg ein Seil auf die andere Strassenseite gespannt. Die Kühe sollten dadurch gezwungen werden, durch die kurz davor liegende Türe in den Stall zu gehen.