71 Abs. 1 BauG lediglich danach zu beurteilen, ob diese die Vorschriften der Bauund Raumplanungsgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung einhalten. Aufgrund des Gesagten folgt, dass weder die kommunalen noch die kantonalen Behörden irgendeine rechtliche Handhabe haben, die Rekursgegnerin zu zwingen, ihr Mobilfunknetz nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu errichten. Vielmehr hat die Rekursgegnerin einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, da ihr Projekt mit der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung im Einklang steht. (...) 2. Gerichte