Aufgrund der Fernmeldegesetzgebung haben kantonale und kommunale Behörden keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Mobilfunknetzes. Ihre Kompetenz beschränkt sich lediglich auf baurechtliche Fragen, d.h. sie haben konkrete Gesuche für die Errichtung von Natel- Sendeanlagen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 71 Abs. 1 BauG lediglich danach zu beurteilen, ob diese die Vorschriften der Bauund Raumplanungsgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung einhalten.