Zudem müssen laut Art. 13 Abs. 1 NISV aber auch die Immissionsgrenzwerte an allen zugänglichen Orten eingehalten werden, also in jenen Bereichen, wo sich Menschen aufhalten können. Ob im konkreten Einzelfall die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden, wird anhand der maximalen Leistung des Senders und dessen Frequenz berechnet. Dabei wird das erwähnte Berechnungsverfahren anhand eines sog. Standortdatenblattes durchgeführt. Der Immissionsgrenzwert im Sinne von Ziff. 11 Abs. 1 des Anhanges 2 zur NISV ist in der Regel dann eingehalten, wenn die gemäss Standortdatenblatt berechnete Immission I kleiner als 1 ist.