Gemäss Art. 1 NISV bezweckt diese den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Natel- Funkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass die im Anhang 1 zur NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwert) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung wie Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, sowie Kinderspielplätze eingehalten werden. Zudem müssen laut Art.