Nebst Luftverunreinigungen, Lärm, Erschüttungen und anderem fallen insbesondere auch die von Funkanlagen erzeugten nichtionisierenden (elektromagnetischen) Strahlen unter die Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG. Die nichtionisierenden Strahlen werden von der NISV erfasst. Unter nichtionisierender Strahlung sind elektromagnetische Felder zu verstehen, die keine Ionisationsvorgänge an Molekülen oder Atomen auslösen können. Sie bewirken demzufolge keine Zellveränderungen. Bei den von Mobilfunkantennen ausgesendeten Strahlen handelt es sich um nichtionisierende Strahlen. Gemäss Art.