3.4.2 Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) hat die Umweltschutzgesetzgebung zum Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten. Was im Einzelnen als Einwirkung zu verstehen ist, wird in Art. 7 Abs. 1 USG definiert. Nebst Luftverunreinigungen, Lärm, Erschüttungen und anderem fallen insbesondere auch die von Funkanlagen erzeugten nichtionisierenden (elektromagnetischen) Strahlen unter die Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG.