O., Nr. 15 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide). In Bezug auf die Umweltschutzgesetzgebung stellte das Bundesgericht in Bestätigung dieser Praxis fest, dass das USG und die darauf erlassenen Verordnungen mit Rücksicht auf die dadurch gewährten öffentlichen Interessen auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar sind (vgl. dazu BGE 115 I b 355; 114 I b 39 f., 220; 113 I b 399). Aufgrund des Gesagten steht somit zweifelsfrei fest, dass das von der geplanten Antennenanlage ausgehende elektromagnetische Feld anhand der Vorschriften der NISV zu beurteilen ist.