stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, ob die NISV im vorliegenden Rekursverfahren angewendet werden kann. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist im Bewilligungsverfahren auf dasjenige Recht abzustellen, das im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bzw. im Rechtsmittelverfahren im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz massgebend ist (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 15 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide).