Dabei ist insbesondere den Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, der Gewässerschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung sowie den Zielen des Landschaftsschutzes die gebührende Beachtung zu schenken (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 115 ff.). Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass weder die Gewässer noch die Landschaft durch die geplante Erweiterung der Antennenanlage in Mitleidenschaft gezogen werden. Es bleibt somit noch abzuklären, ob allenfalls Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung verletzt werden.