Demgegenüber besteht ein öffentliches Interesse daran, dass im fraglichen Bereich weder die Zirkulation der Fussgänger noch der Zweiradverkehr durch ein regelmässig während längerer Zeit abgestelltes Motorfahrzeug behindert oder gar gefährdet wird. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der Winterdienst bzw. der Schneebruch durch für längere Zeit auf öffentlichen Strassen abgestellte Motorfahrzeuge behindert wird. Dieses öffentliche Interesse ist höher als das private Interesse der Rekurrentin an einer problemlosen Vermietung ihrer Wohnung zu werten.