2.3.4 Im vorliegenden Fall beruft sich der Bezirksrat auf den Schutz bzw. den reibungslosen Ablauf des am fraglichen Standort zugelassenen Zweiradverkehrs und auf die zirkulierenden Fussgänger. Demgegenüber macht die Rekurrentin private, finanzielle Gründe geltend. In der Folge müssen somit die sich einander gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass kein Rechtsanspruch auf Einräumung eines ununterbrochenen Dauerparkrechtes auf öffentlichem Grund besteht.