Die Behörde ist jedoch nicht nur an das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Vielmehr hat sie auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und darf die Bewilligung nicht schlechthin verweigern, wenn eine an gewisse Auflagen oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde. Im Weiteren muss die Behörde aber auch entgegenstehende Interessen des Gesuchstellers nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abwägen (vgl. dazu BGE 107 Ia 294; 105 Ia 94; Praxis des Bundesgerichtes 61, Nr. 127).