Bei der Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch kommt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu. Diese darf dabei neben dem Gesichtspunkt der eigentlichen polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere öffentliche Interessen berücksichtigen und somit auch dasjenige des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs (vgl. dazu Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, in ZBl 1992, S. 157). Die Behörde ist jedoch nicht nur an das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden.