2.3.2 Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung öffentlicher Sachen selbst dann als bewilligungspflichtig erklärt werden kann, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. dazu BGE 105 Ia 93; 100 Ia 398). 2.3.3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch kommt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu.