Im Weiteren ist in Art. 6 lit. a und b StrV festgeschrieben, dass der Gemeingebrauch – und somit auch der gesteigerte Gemeingebrauch – u.a. beschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn es der Schutz von Verkehrsteilnehmern bzw. die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs gebieten.