2.3.1 Das Gesetz über das Strassenwesen vom 26. April 1998 (StrG) und die dazugehörende Verordnung vom 30. November 1998 (StrV) stimmen in der Regelung der Benutzung öffentlicher Strassen und öffentlicher Plätze mit der in Ziff. 2.2. dargelegten Doktrin überein. Laut Art. 1 Abs. 1 StrG gilt dieses für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze, wofür der Sammelbegriff "Strasse" verwendet wird. Aufgrund von Art. 11 StrG bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlicher Strassen der Bewilligung durch den Bezirk. Im Weiteren ist in Art.