Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen oder öffentlichen Plätzen beansprucht also insbesondere, wer gewisse Teile einer öffentlichen Strasse oder eines öffentlichen Platzes, sei es dauernd, sei es für bestimmte Zeit, in einer Weise benutzen will, welche eine entsprechende Benutzung im Sinne des Gemeingebrauchs durch Dritte ausschliesst, was bei einer zeitlich unbeschränkten Inanspruchnahme einer öffentlichen Fläche für das Abstellen eines Motorfahrzeuges der Fall ist. Aufgrund des Gesagten steht somit im vorliegenden Fall fest, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme der fraglichen