100 Ia 392 ff.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt das kurzfristige Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund zum Beispiel für einen Arztbesuch oder Einkauf bis höchstens einer Dauer von zwei Stunden noch schlichten Gemeingebrauch, demgegenüber längeres oder Dauerparkieren während der ganzen Nacht oder während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit gesteigerter Gemeingebrauch dar, wird damit doch die betreffende öffentliche Strasse bzw. der öffentliche Platz in einer Weise beansprucht, welche die Mitbenützung durch andere in einem gewissen Masse erschwert und daher nicht jedermann zugestanden werden kann (vgl. dazu BGE