Bei öffentlichen Strassen oder öffentlichen Plätzen gehört dazu die Benützung zum Gehen, Fahren oder Reiten, das Treiben einer Viehherde, überhaupt der Transport von Personen und Sachen (vgl. dazu BGE 77 I 288). Zudem wird auch das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen in den Gemeingebrauch eingeschlossen (vgl. dazu BGE 89 I 539), ebenso grundsätzlich der Zutritt zu den angrenzenden Grundstücken (vgl. dazu BGE 83 I 148), nicht jedoch das Aufstellen von Marktständen, das Abstellen von Taxis zur Kundenwerbung oder die Durchführung von Demonstrationen (vgl. dazu BGE 76 I 296; 96 I 255; 99 Ia 693, 398 ff.; 100 Ia 392 ff.).