Inhalt und Umfang der normalen Benützung, also des Gemeingebrauchs, ergeben sich, soweit der kantonale oder der kommunale Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, primär aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache. Bei öffentlichen Strassen oder öffentlichen Plätzen gehört dazu die Benützung zum Gehen, Fahren oder Reiten, das Treiben einer Viehherde, überhaupt der Transport von Personen und Sachen (vgl. dazu BGE 77 I 288).