Solche Strassen oder Plätze können von Privaten nach schweizerischer Rechtsauffassung in drei verschiedenen Formen, nämlich in der Form des Gemeingebrauchs, des gesteigerten Gemeingebrauchs und der Sondernutzung benutzt werden (vgl. dazu Peter Saladin, rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Einkaufszentren, in ZBl 1976, S. 99). Inhalt und Umfang der normalen Benützung, also des Gemeingebrauchs, ergeben sich, soweit der kantonale oder der kommunale Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, primär aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache.