2.2 Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht fest, dass sich die fragliche Fläche im Eigentum der Öffentlichkeit befindet. Öffentliche Strassen und öffentliche Plätze sind öffentliche Sachen und dienen unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Solche Strassen oder Plätze können von Privaten nach schweizerischer Rechtsauffassung in drei verschiedenen Formen, nämlich in der Form des Gemeingebrauchs, des gesteigerten Gemeingebrauchs und der Sondernutzung benutzt werden (vgl. dazu Peter Saladin, rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Einkaufszentren, in ZBl 1976, S. 99).