Vom hier zu beurteilenden Fall abgesehen, ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, welcher seit rund zehn Jahren Auto fährt, in keiner Weise getrübt, weshalb die Annahme eines leichten Falles als vertretbar erscheint. Insgesamt kann deshalb, auch nach Auffassung der Standeskommission, trotz der erheblichen Verkehrsgefährdung noch von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG gesprochen werden, weshalb der Rekurs abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist. (...) Gesteigerter Gemeingebrauch / Autoabstellplatz auf öffentlichem Grund