Dem Rekurrenten ist somit der Vorwurf zu machen, dass er zu spät oder zu wenig klar die Gefahr erkannt hat. Als er sich seines Fehlers bewusst war, reagierte er an sich situationsgerecht. Vom hier zu beurteilenden Fall abgesehen, ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, welcher seit rund zehn Jahren Auto fährt, in keiner Weise getrübt, weshalb die Annahme eines leichten Falles als vertretbar erscheint.