Im vorliegenden Fall forderte die Verkehrssituation an sich keine "erhöhte" Aufmerksamkeit, denn die Sichtverhältnisse im fraglichen Bereich waren gut. Allerdings hätte der Rekurrent auch bei einer "einfachen" Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass aufgrund der Fahrweise des Postautochauffeurs keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er an einer Haltestelle anhalten würde, zumal eine derartige Zeichengebung mit dem Blinker oder einem Versetzen der Spur nach rechts fehlten.